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§ 21 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-mDBPolV)

V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3882; aufgehoben durch § 72 V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-20 Beamte
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§ 21 Durchführung der schriftlichen Prüfung



(1) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden dürfen die Anwärterinnen und Anwärter nicht in dem jeweiligen Prüfungsfach unterrichtet haben und als Bewerterin oder Bewerter im gleichen Fach dieses Prüfungsausschusses bestimmt sein.

(2) Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken in ihr den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung, etwaige besondere Vorkommnisse und Unterbrechungszeiten. Sie verzeichnen auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe und unterschreiben die Niederschrift.

(3) Vor Beginn der Bearbeitung der Prüfungsaufgabe sind die Arbeitsplätze und die Kennziffern auszulosen. Die Aufsichtführenden tragen die Kennziffern in eine Liste ein, in der alle Anwärterinnen und Anwärter namentlich aufgeführt sind, und legen die Liste in einen Umschlag, der zu versiegeln ist. Der versiegelte Umschlag ist aufzubewahren und darf erst nach der endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten geöffnet werden.

(4) Die Anwärterinnen und Anwärter versehen ihre Arbeiten mit ihrer Kennziffer. Ihren Namen sollen die Anwärterinnen und Anwärter auf den angefertigten Arbeiten nicht angeben. Sollte dies trotzdem geschehen sein, machen die Aufsichtführenden die Namenszeichnung bei Abgabe unkenntlich.

(5) Der Umschlag mit den Prüfungsaufgaben wird unmittelbar vor Beginn der schriftlichen Prüfung von den Aufsichtführenden im Prüfungsraum in Anwesenheit der Anwärterinnen und Anwärter geöffnet.

(6) Der Beginn der Bearbeitungszeit unmittelbar nach Bekanntgabe der Aufgaben wird durch die Aufsichtführenden bestimmt; die Bearbeitungszeit darf nicht durch eine Pause unterbrochen werden.

(7) Während der Bearbeitungszeit dürfen die Anwärterinnen und Anwärter den Prüfungsraum nur aus triftigen Gründen mit Zustimmung der Aufsichtführenden verlassen. Es darf jeweils nur eine Anwärterin oder ein Anwärter abwesend sein.

(8) Die Anwärterinnen und Anwärter haben ihre schriftlichen Ausarbeitungen mit sämtlichen Aufzeichnungen spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit bei den Aufsichtführenden abzugeben und anschließend unverzüglich den Prüfungsraum zu verlassen. Die Aufsichtführenden weisen rechtzeitig auf den Ablauf der Bearbeitungszeit hin. Eine trotz Aufforderung nicht rechtzeitig abgegebene Prüfungsarbeit ist mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen.

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Zitierungen von § 21 AP-mDBPolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 AP-mDBPolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AP-mDBPolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 AP-mDBPolV Art der Prüfungen (vom 07.12.2011)
... Vorschriften der §§ 13 bis 32 gelten für 1. die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung ...