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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.02.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 24 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-mDBPolV)
V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3882; aufgehoben durch § 72 V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-20 Beamte
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Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-20 Beamte
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§ 24 Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anwärterinnen und Anwärter werden zur mündlichen und gegebenenfalls praktischen Prüfung zugelassen, wenn zwei oder mehr schriftliche Prüfungsarbeiten mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
Zitierungen von § 24 AP-mDBPolV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 AP-mDBPolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AP-mDBPolV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 AP-mDBPolV Art der Prüfungen (vom 07.12.2011)
... Vorschriften der §§ 13 bis 32 gelten für 1. die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3115/a44116.htm