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§ 30 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-mDBPolV)

V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3882; aufgehoben durch § 72 V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-20 Beamte
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§ 30 Zeugnis



(1) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse erteilen den Anwärterinnen und Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen Prüfungen ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 17 errechnete Durchschnittsrangpunktzahl enthalten muss. Ist die Prüfung nicht bestanden, teilen die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse den Anwärterinnen und Anwärtern dies schriftlich mit. Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und in Form einer beglaubigten Abschrift zu den Personalakten zu geben.

(2) Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, erhalten von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.

(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben.

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Zitierungen von § 30 AP-mDBPolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 AP-mDBPolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AP-mDBPolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 AP-mDBPolV Art der Prüfungen (vom 07.12.2011)
... Vorschriften der §§ 13 bis 32 gelten für 1. die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung ...