Änderung § 12 AP-mDBPolV vom 07.12.2011

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§ 12 AP-mDBPolV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2011 geltenden Fassung
§ 12 AP-mDBPolV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Art der Prüfungen


Die Vorschriften der §§ 13 bis 32 gelten für

(Text alte Fassung)

1. die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung) und

2. die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung).

(Text neue Fassung)

1. die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung und

2. die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei.




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