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Änderung § 3 vom 01.10.2021

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 47 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 *)


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Gebühr für die Änderung oder Feststellung eines Familiennamens beträgt 2,50 bis 1.022 Euro, die Gebühr für die Änderung eines Vornamens 2,50 bis 255 Euro. Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, so wird 1/10 bis 1/2 dieser Gebühr erhoben. Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, wenn es nach der Lage des Einzelfalls billig erscheint, insbesondere wenn der Antragsteller mittellos ist.

(2) Zur Zahlung der Gebühr ist der Antragsteller verpflichtet, neben ihm auch derjenige, zu dessen Gunsten der Antrag gestellt ist.


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*) Anm. d. Red.: abweichendes Landesrecht Hessen gemäß B. v. 26. Januar 2017 (BGBl. I S. 108)



 
(heute geltende Fassung) 

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