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Synopse aller Änderungen des BBiG am 01.04.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2012 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBiG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BBiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | BBiG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung § 2 Lernorte der Berufsbildung § 3 Anwendungsbereich Teil 2 Berufsbildung Kapitel 1 Berufsausbildung Abschnitt 1 Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen § 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen § 5 Ausbildungsordnung § 6 Erprobung neuer Ausbildungsberufe, Ausbildungs- und Prüfungsformen § 7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit § 8 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit § 9 Regelungsbefugnis Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis Unterabschnitt 1 Begründung des Ausbildungsverhältnisses § 10 Vertrag § 11 Vertragsniederschrift § 12 Nichtige Vereinbarungen Unterabschnitt 2 Pflichten der Auszubildenden § 13 Verhalten während der Berufsausbildung Unterabschnitt 3 Pflichten der Ausbildenden § 14 Berufsausbildung § 15 Freistellung § 16 Zeugnis Unterabschnitt 4 Vergütung § 17 Vergütungsanspruch § 18 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung § 19 Fortzahlung der Vergütung Unterabschnitt 5 Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses § 20 Probezeit § 21 Beendigung § 22 Kündigung § 23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung Unterabschnitt 6 Sonstige Vorschriften § 24 Weiterarbeit § 25 Unabdingbarkeit § 26 Andere Vertragsverhältnisse Abschnitt 3 Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal § 27 Eignung der Ausbildungsstätte § 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen § 29 Persönliche Eignung § 30 Fachliche Eignung § 31 Europaklausel | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 31a Sonstige ausländische Vorqualifikationen |
§ 32 Überwachung der Eignung § 33 Untersagung des Einstellens und Ausbildens Abschnitt 4 Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse § 34 Einrichten, Führen § 35 Eintragen, Ändern, Löschen § 36 Antrag und Mitteilungspflichten Abschnitt 5 Prüfungswesen § 37 Abschlussprüfung § 38 Prüfungsgegenstand § 39 Prüfungsausschüsse § 40 Zusammensetzung, Berufung § 41 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 42 Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung § 43 Zulassung zur Abschlussprüfung § 44 Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinander fallenden Teilen § 45 Zulassung in besonderen Fällen § 46 Entscheidung über die Zulassung § 47 Prüfungsordnung § 48 Zwischenprüfungen § 49 Zusatzqualifikationen § 50 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen | |
§ 50a Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen | |
Abschnitt 6 Interessenvertretung § 51 Interessenvertretung § 52 Verordnungsermächtigung Kapitel 2 Berufliche Fortbildung § 53 Fortbildungsordnung § 54 Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen § 55 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen § 56 Fortbildungsprüfungen § 57 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen Kapitel 3 Berufliche Umschulung § 58 Umschulungsordnung § 59 Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen § 60 Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf § 61 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen § 62 Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfungen § 63 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen Kapitel 4 Berufsbildung für besondere Personengruppen Abschnitt 1 Berufsbildung behinderter Menschen § 64 Berufsausbildung § 65 Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen § 66 Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen § 67 Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung Abschnitt 2 Berufsausbildungsvorbereitung § 68 Personenkreis und Anforderungen § 69 Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung § 70 Überwachung, Beratung Teil 3 Organisation der Berufsbildung Kapitel 1 Zuständige Stellen; zuständige Behörden Abschnitt 1 Bestimmung der zuständigen Stelle § 71 Zuständige Stellen § 72 Bestimmung durch Rechtsverordnung § 73 Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes § 74 Erweiterte Zuständigkeit § 75 Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts Abschnitt 2 Überwachung der Berufsbildung § 76 Überwachung, Beratung Abschnitt 3 Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle § 77 Errichtung § 78 Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 79 Aufgaben § 80 Geschäftsordnung Abschnitt 4 Zuständige Behörden § 81 Zuständige Behörden Kapitel 2 Landesausschüsse für Berufsbildung § 82 Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung § 83 Aufgaben Teil 4 Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik § 84 Ziele der Berufsbildungsforschung § 85 Ziele der Berufsbildungsplanung § 86 Berufsbildungsbericht § 87 Zweck und Durchführung der Berufsbildungsstatistik § 88 Erhebungen Teil 5 Bundesinstitut für Berufsbildung § 89 Bundesinstitut für Berufsbildung § 90 Aufgaben § 91 Organe § 92 Hauptausschuss § 93 Präsident oder Präsidentin § 94 Wissenschaftlicher Beirat § 95 Ausschuss für Fragen behinderter Menschen § 96 Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung § 97 Haushalt § 98 Satzung § 99 Personal § 100 Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung § 101 Auskunftspflicht Teil 6 Bußgeldvorschriften § 102 Bußgeldvorschriften Teil 7 Übergangs- und Schlussvorschriften § 103 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit § 104 Fortgeltung bestehender Regelungen § 105 Übertragung von Zuständigkeiten | |
§ 30 Fachliche Eignung | |
(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. (2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer 1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, | |
2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder 3. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat | 2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, 3. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder 4. im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist |
und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur besitzt, wer 1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder 2. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder 3. für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen oder in ein öffentliches Amt bestellt ist. | |
(5) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden. | (5) 1 Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. 2 Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden. |
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2, 4 oder 5 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhörung der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen. | |
§ 31a (neu) | § 31a Sonstige ausländische Vorqualifikationen |
1 In den Fällen des § 30 Absatz 2 und 4 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wer die Voraussetzungen von § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes erfüllt und nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz seinen Befähigungsnachweis erworben hat, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. 2 § 30 Absatz 4 Nummer 3 bleibt unberührt. | |
§ 50a (neu) | § 50a Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen |
Ausländische Berufsqualifikationen stehen einer bestandenen Aus- oder Fortbildungsprüfung nach diesem Gesetz gleich, wenn die Gleichwertigkeit der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz festgestellt wurde. | |
§ 70 Überwachung, Beratung | |
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Berufsausbildungsvorbereitung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 nicht vorliegen. | |
(2) Der Anbieter hat die Durchführung von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Qualifizierungsvertrages sowie die nach § 88 Abs. 1 Nr. 5 erforderlichen Angaben. (3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 76 finden keine Anwendung, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird. Dies gilt nicht, sofern der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung nach § 243 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert wird. | (2) 1 Der Anbieter hat die Durchführung von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. 2 Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Qualifizierungsvertrages sowie die nach § 88 Abs. 1 Nr. 5 erforderlichen Angaben. (3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 76 finden keine Anwendung, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird. |
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