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Änderung § 15 BBiG vom 01.08.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 BBiG, alle Änderungen durch Artikel 1 BVaDiG am 1. August 2024 und Änderungshistorie des BBiGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 15 BBiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung | § 15 BBiG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Freistellung, Anrechnung | |
(1) 1 Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. 2 Sie haben Auszubildende freizustellen 1. für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, 2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, 3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen, 4. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, und 5. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. 3 Im Fall von Satz 2 Nummer 3 sind zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich zulässig. (2) Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden werden angerechnet | |
(Text alte Fassung) 1. die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, | (Text neue Fassung) 1. die Berufsschulunterrichtszeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte, |
2. Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit, 3. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit, | |
4. die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und | 4. die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte und |
5. die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit. (3) Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. |
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