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Änderung § 58 BBiG vom 01.08.2024
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§ 58 BBiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung | § 58 BBiG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 58 Umschulungsordnung | |
(Text alte Fassung) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, | (Text neue Fassung) 1 Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, |
1. die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses, 2. das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung, 3. die Anforderungen der Umschulungsprüfung und die Zulassungsvoraussetzungen sowie 4. das Prüfungsverfahren der Umschulung | |
unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung bestimmen (Umschulungsordnung). | unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung bestimmen (Umschulungsordnung). 2 § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 3 gelten entsprechend. |
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