Tools:
Update via:
Änderung § 70 BBiG vom 01.08.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 70 BBiG, alle Änderungen durch Artikel 1 BVaDiG am 1. August 2024 und Änderungshistorie des BBiGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 70 BBiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung | § 70 BBiG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 70 Überwachung, Beratung | |
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Berufsausbildungsvorbereitung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 nicht vorliegen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Anbieter hat die Durchführung von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. 2 Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Qualifizierungsvertrages. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Anbieter hat die Durchführung von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2 Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Qualifizierungsvertrages. |
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 76 finden keine Anwendung, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3118/al0-198388.htm