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Änderung § 18 BBiG vom 01.01.2020
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§ 18 BBiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 18 BBiG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung | |
(1) 1 Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. 2 Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. | (Text neue Fassung) (2) Ausbildende haben die Vergütung für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. (3) 1 Gilt für Ausbildende nicht nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes eine tarifvertragliche Vergütungsregelung, sind sie verpflichtet, den bei ihnen beschäftigten Auszubildenden spätestens zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt eine Vergütung mindestens in der bei Beginn der Berufsausbildung geltenden Höhe der Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 zu zahlen. 2 Satz 1 findet bei einer Teilzeitberufsausbildung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Vergütungshöhe unter Berücksichtigung des § 17 Absatz 5 Satz 3 mindestens dem prozentualen Anteil an der Arbeitszeit entsprechen muss. |
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