Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 18 BBiG vom 01.01.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 MiLoAnpG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des BBiG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 18 BBiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 18 BBiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung


(1) 1 Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. 2 Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.

(Text alte Fassung)

(2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.

(Text neue Fassung)

(2) Ausbildende haben die Vergütung für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.

(3) 1 Gilt für Ausbildende nicht nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes eine tarifvertragliche Vergütungsregelung, sind sie verpflichtet, den bei ihnen beschäftigten Auszubildenden spätestens zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt eine Vergütung mindestens in der bei Beginn der Berufsausbildung geltenden Höhe der Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 zu zahlen. 2 Satz 1 findet bei einer Teilzeitberufsausbildung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Vergütungshöhe unter Berücksichtigung des § 17 Absatz 5 Satz 3 mindestens dem prozentualen Anteil an der Arbeitszeit entsprechen muss.



Anzeige