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Änderung § 21 BBiG vom 01.01.2020
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§ 21 BBiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 21 BBiG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Beendigung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. 2 Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe. (2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. | (Text neue Fassung) (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer. (2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. |
(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. |
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