Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 105 BBiG vom 01.01.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BVaDiG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des BBiG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 105 BBiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 105 BBiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 105 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 105 Evaluation


vorherige Änderung

 


(1) Die Regelungen zur Mindestvergütung, zu Prüferdelegationen und die Regelung des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden vom Bundesinstitut für Berufsbildung fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung wissenschaftlich evaluiert.

(2) Die Regelungen zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs werden vom Bundesinstitut für Berufsbildung zehn Jahre nach dem diesbezüglichen Inkrafttreten des Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes wissenschaftlich evaluiert.