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Änderung § 18 BBiG vom 01.07.2022
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§ 18 BBiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung | § 18 BBiG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung | |
(1) 1 Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. 2 Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet. (2) Ausbildende haben die Vergütung für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Gilt für Ausbildende nicht nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes eine tarifvertragliche Vergütungsregelung, sind sie verpflichtet, den bei ihnen beschäftigten Auszubildenden spätestens zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt eine Vergütung mindestens in der bei Beginn der Berufsausbildung geltenden Höhe der Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 zu zahlen. 2 Satz 1 findet bei einer Teilzeitberufsausbildung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Vergütungshöhe mindestens dem prozentualen Anteil an der Arbeitszeit entsprechen muss. | (Text neue Fassung) (3) 1 Gilt für Ausbildende nicht nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes eine tarifvertragliche Vergütungsregelung, sind sie verpflichtet, den bei ihnen beschäftigten Auszubildenden spätestens zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt eine Vergütung mindestens in der bei Beginn der Berufsausbildung geltenden Höhe der Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 zu zahlen. 2 Satz 1 findet bei einer Teilzeitberufsausbildung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Vergütungshöhe unter Berücksichtigung des § 17 Absatz 5 Satz 3 mindestens dem prozentualen Anteil an der Arbeitszeit entsprechen muss. |
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