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Änderung § 13 BBiG vom 01.08.2024

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§ 13 BBiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung
§ 13 BBiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Verhalten während der Berufsausbildung


1 Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. 2 Sie sind insbesondere verpflichtet,

1. die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,

2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,

3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,

4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,

5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,

6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,

(Text alte Fassung)

7. einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.

(Text neue Fassung)

7. einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen,

8. den Empfang der Vertragsabfassung zu bestätigen.


(heute geltende Fassung)