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Änderung § 16 BBiG vom 01.08.2024

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§ 16 BBiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung
§ 16 BBiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Zeugnis


(Text alte Fassung)

(1) 1 Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. 2 Die elektronische Form ist ausgeschlossen. 3 Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. 2 Das Zeugnis kann mit Einwilligung der Auszubildenden in elektronischer Form erteilt werden. 3 Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.

(2) 1 Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. 2 Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.