Tools:
Update via:
Änderung § 16 BBiG vom 01.08.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BVaDiG am 1. August 2024 und Änderungshistorie des BBiGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 16 BBiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung | § 16 BBiG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 16 Zeugnis | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. 2 Die elektronische Form ist ausgeschlossen. 3 Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. 2 Das Zeugnis kann mit Einwilligung der Auszubildenden in elektronischer Form erteilt werden. 3 Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben. |
(2) 1 Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. 2 Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3118/al198352-0.htm