Änderung § 60 BBiG vom 01.08.2024

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§ 60 BBiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung
§ 60 BBiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246

(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf


(Text alte Fassung)

1 Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 5 Abs. 1 Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 5 Abs. 1 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5) zugrunde zu legen. 2 Die §§ 27 bis 33 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5) zugrunde zu legen. 2 Die §§ 27 bis 33 gelten entsprechend.




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