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Änderung § 75b BBiG vom 01.08.2024

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§ 75b BBiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung
§ 75b BBiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246

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§ 75b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 75b Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6


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Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 entsprechend.