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Änderung § 76 BBiG vom 01.08.2024

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§ 76 BBiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung
§ 76 BBiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 76 Überwachung, Beratung


(1) 1 Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung

1. der Berufsausbildungsvorbereitung,

2. der Berufsausbildung und

3. der beruflichen Umschulung

(Text alte Fassung)

und fördert diese durch Beratung der an der Berufsbildung beteiligten Personen. 2 Sie hat zu diesem Zweck Berater oder Beraterinnen zu bestellen.

(Text neue Fassung)

und fördert diese durch Beratung der an der Berufsbildung beteiligten Personen. 2 Sie hat zu diesem Zweck Berater oder Beraterinnen zu bestellen. 3 Die Bestellung von Beratern und Beraterinnen ist hauptberuflich, nebenberuflich oder ehrenamtlich möglich. 4 Erfolgt die Bestellung ehrenamtlich, ist für bare Auslagen und für Zeitversäumnis, soweit eine Entschädigung von anderer Seite nicht gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

(2) Ausbildende, Umschulende und Anbieter von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung sind auf Verlangen verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu gestatten.

(3) 1 Die Durchführung von Auslandsaufenthalten nach § 2 Abs. 3 überwacht und fördert die zuständige Stelle in geeigneter Weise. 2 Beträgt die Dauer eines Ausbildungsabschnitts im Ausland mehr als acht Wochen, ist hierfür ein mit der zuständigen Stelle abgestimmter Plan erforderlich.

(4) Auskunftspflichtige können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 52 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Die zuständige Stelle teilt der Aufsichtsbehörde nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Wahrnehmungen mit, die für die Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes von Bedeutung sein können.



(heute geltende Fassung)