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Änderung § 53 BBiG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 53 BBiG, alle Änderungen durch Artikel 232 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des BBiGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 53 BBiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 53 BBiG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 232 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53 Fortbildungsordnung | |
(Text alte Fassung) (1) Als Grundlage für eine einheitliche berufliche Fortbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnung). | (Text neue Fassung) (1) Als Grundlage für eine einheitliche berufliche Fortbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnung). |
(2) Die Fortbildungsordnung hat festzulegen 1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, 2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung, 3. die Zulassungsvoraussetzungen sowie 4. das Prüfungsverfahren. | |
(3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungsordnungen in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, Fortbildungsordnungen in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. | (3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungsordnungen in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, Fortbildungsordnungen in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. |
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