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Änderung § 31a BBiG vom 01.04.2012

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§ 31a BBiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 31a BBiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515

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§ 31a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31a Sonstige ausländische Vorqualifikationen


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1 In den Fällen des § 30 Absatz 2 und 4 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wer die Voraussetzungen von § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes erfüllt und nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz seinen Befähigungsnachweis erworben hat, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. 2 § 30 Absatz 4 Nummer 3 bleibt unberührt.