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Änderung § 34 BBiG vom 01.04.2007
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§ 34 BBiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung | § 34 BBiG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2a G v 23.03.2005 BGBl. 2005 I 931 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Einrichten, Führen | |
(Text alte Fassung) (1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrages einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei. (2) Der wesentliche Inhalt umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis | (Text neue Fassung) (1) 1 Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. 2 Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei. (2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis |
1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden; | |
2. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, zuletzt besuchte allgemeinbildende oder berufsbildende Schule und Abgangsklasse der Auszubildenden; | 2. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, berufliche Vorbildung; |
3. erforderlichenfalls Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen; | |
4. Ausbildungsberuf; 5. Datum des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungszeit, Probezeit; | 4. Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung; 5. Datum des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit; |
6. Datum des Beginns der Berufsausbildung; | |
7. Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift der Ausbildungsstätte; 8. Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen. | 7. Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen; 8. Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst; 9. Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen. |
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