Tools:
Update via:
Änderung § 88 BBiG vom 01.04.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 88 BBiG, alle Änderungen durch Artikel 2a BerBiRefG am 1. April 2007 und Änderungshistorie des BBiGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 88 BBiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung | § 88 BBiG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2a G v 23.03.2005 BGBl. 2005 I 931 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 88 Erhebungen | |
(1) Die jährliche Bundesstatistik erfasst | |
(Text alte Fassung) 1. für die Auszubildenden: Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Ausbildungsberuf, Ausbildungsjahr; vorzeitig gelöste Berufsausbildungsverhältnisse mit Angabe von Ausbildungsberuf, Geschlecht, Ausbildungsjahr, Auflösung in der Probezeit; neu abgeschlossene Ausbildungsverträge mit Angabe von Ausbildungsberuf, Abkürzung der Ausbildungszeit, Geschlecht, Geburtsjahr, Vorbildung und Bezirk der Agentur für Arbeit; Anschlussverträge bei Stufenausbildung mit Angabe des Ausbildungsberufs; 2. für die Ausbilder oder Ausbilderinnen: Geschlecht, fachliche und pädagogische Eignung; 3. für die Prüfungsteilnehmer oder -teilnehmerinnen in der beruflichen Bildung: Geschlecht, Berufsrichtung, Abkürzung der Bildungsdauer, Art der Zulassung zur Prüfung, Wiederholungsprüfung, Prüfungserfolg und Bezeichnung des Abschlusses; 4. für die Ausbildungsberater oder -beraterinnen: Alter nach Altersgruppen, Geschlecht, Vorbildung, Art der Beratertätigkeit, fachliche Zuständigkeit sowie durchgeführte Besuche von Ausbildungsstätten; 5. für Teilnehmer oder Teilnehmerinnen an einer Berufsausbildungsvorbereitung, soweit der Anbieter der Anzeigepflicht des § 70 Abs. 2 unterliegt: Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit. (2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen. | (Text neue Fassung) 1. für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende: a) Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit; b) allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, berufliche Vorbildung; c) Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung; d) Ort der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst; e) Ausbildungsjahr, Abkürzung der Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit; f) Monat und Jahr des Beginns der Berufsausbildung, Monat und Jahr der vorzeitigen Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses; g) Anschlussvertrag bei Stufenausbildung mit Angabe des Ausbildungsberufs; h) Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen; i) Monat und Jahr der Abschlussprüfung, Art der Zulassung zur Prüfung, Monat und Jahr der Wiederholungsprüfung, Prüfungserfolg; 2. für jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin in der beruflichen Bildung mit Ausnahme der durch Nummer 1 erfassten Auszubildenden: Geschlecht, Geburtsjahr, Berufsrichtung, Vorbildung, Wiederholungsprüfung, Art der Prüfung, Prüfungserfolg; 3. für jeden Ausbilder und jede Ausbilderin: Geschlecht, Geburtsjahr, Art der fachlichen Eignung; 4. für jeden Ausbildungsberater und jede Ausbildungsberaterin: Geschlecht, Geburtsjahr, Vorbildung, Art der Beratertätigkeit, fachliche Zuständigkeit, durchgeführte Besuche von Ausbildungsstätten; 5. für jeden Teilnehmer und jede Teilnehmerin an einer Berufsausbildungsvorbereitung, soweit der Anbieter der Anzeigepflicht des § 70 Abs. 2 unterliegt: Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Berufsrichtung. (2) 1 Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen. 2 Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Erhebung zu löschen. (3) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen. (4) 1 Zu Zwecken der Erstellung des Berufsbildungsberichts sowie zur Durchführung der Berufsbildungsforschung nach § 84 sind die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erhobenen Einzelangaben vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder an das Bundesinstitut für Berufsbildung zu übermitteln. 2 Hierzu wird beim Bundesinstitut für Berufsbildung eine Organisationseinheit eingerichtet, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen des Bundesinstituts für Berufsbildung zu trennen ist. 3 Die in der Organisationseinheit tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. 4 Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nur zur Erstellung des Berufsbildungsberichts sowie zur Durchführung der Berufsbildungsforschung verwenden. 5 Die nach Satz 2 übermittelten Daten dürfen nicht mit anderen personenbezogenen Daten zusammen geführt werden. 6 Das Nähere zur Ausführung der Sätze 2 und 3 regelt das Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Erlass. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3118/al6297-0.htm