Tools:
Update via:
Änderung § 21 BBiG vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 BBiG, alle Änderungen durch Artikel 1 BBMoSG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des BBiGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 21 BBiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 21 BBiG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 21 Beendigung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. 2 Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe. (2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer. 2 Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe. (2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. |
(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3118/al83363-0.htm