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Änderung § 39 BBiG vom 01.01.2020

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§ 39 BBiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 39 BBiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 Prüfungsausschüsse


(Text neue Fassung)

§ 39 Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen


vorherige Änderung

(1) 1 Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. 2 Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.

(2) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen.

(3)
Im Rahmen der Begutachtung nach Absatz 2 sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.



(1) 1 Für die Durchführung der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. 2 Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.

(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 nehmen die Prüfungsleistungen ab.

(3) 1 Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 können
zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. 2 Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.