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Änderung § 55 BBiG vom 01.01.2020
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§ 55 BBiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 55 BBiG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522 |
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(Textabschnitt unverändert) § 55 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen | |
(Text alte Fassung) Sofern die Fortbildungsordnung (§ 53) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 54) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen. | (Text neue Fassung) Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen. |
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