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Änderung § 55 BBiG vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 55 BBiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 55 BBiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522

(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen


(Text alte Fassung)

Sofern die Fortbildungsordnung (§ 53) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 54) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.

(Text neue Fassung)

Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.