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Änderung § 102 BBiG vom 01.01.2020
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§ 103 BBiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 102 BBiG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522 |
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(Text alte Fassung)§ 103 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit | (Text neue Fassung)§ 102 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit |
(Textabschnitt unverändert) Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 37 Abs. 2 stehen einander gleich. |
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