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Änderung § 102 BBiG vom 01.01.2020

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§ 103 BBiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 102 BBiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522

(Text alte Fassung)

§ 103 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit


(Text neue Fassung)

§ 102 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit


(Textabschnitt unverändert)

Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 37 Abs. 2 stehen einander gleich.