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Änderung § 105 BBiG vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 105 BBiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 105 BBiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 105 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 105 Evaluation


vorherige Änderung

 


Die Regelungen zur Mindestvergütung, zu Prüferdelegationen und die Regelung des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a werden vom Bundesinstitut für Berufsbildung fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung wissenschaftlich evaluiert.

 (keine frühere Fassung vorhanden)