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Änderung § 94 BBiG vom 01.01.2020
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§ 94 BBiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 94 BBiG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch B. v. 04.05.2020 BGBl. I S. 920 |
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(Textabschnitt unverändert) § 94 Wissenschaftlicher Beirat | |
(1) Der wissenschaftliche Beirat berät die Organe des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Stellungnahmen und Empfehlungen 1. zum Forschungsprogramm des Bundesinstituts für Berufsbildung, 2. zur Zusammenarbeit des Instituts mit Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen und 3. zu den jährlichen Berichten über die wissenschaftlichen Ergebnisse des Bundesinstituts für Berufsbildung. (2) 1 Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben werden dem Beirat von dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesinstituts für Berufsbildung die erforderlichen Auskünfte erteilt. 2 Auf Wunsch werden ihm einmal jährlich im Rahmen von Kolloquien die wissenschaftlichen Arbeiten des Bundesinstituts für Berufsbildung erläutert. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Dem Beirat gehören bis zu elf anerkannte Fachleute auf dem Gebiet der Berufsbildungsforschung aus dem In- und Ausland an, die nicht Angehörige des Bundesinstituts für Berufsbildung sind. 2 Sie werden von dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung auf vier Jahre bestellt. 3 Einmalige Wiederberufung in Folge ist möglich. 4 An den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats können vier Mitglieder des Hauptausschusses, und zwar je ein Beauftragter oder eine Beauftragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Länder und des Bundes ohne Stimmrecht teilnehmen. | (Text neue Fassung) (3) 1 Dem Beirat gehören bis zu elf anerkannte Fachleute auf dem Gebiet der Berufsbildungsforschung aus dem In- und Ausland an, die nicht Angehörige des Bundesinstituts für Berufsbildung sind. 2 Sie werden von dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung auf vier Jahre bestellt. 3 Einmalige Wiederberufung in Folge ist möglich. 4 An den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats können vier Mitglieder des Hauptausschusses, und zwar je ein Beauftragter oder eine Beauftragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Länder und des Bundes, ohne Stimmrecht teilnehmen. |
(4) Der wissenschaftliche Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. (5) § 92 Abs. 6 gilt entsprechend. |
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