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Synopse aller Änderungen des BBiG am 01.03.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2024 durch Artikel 10a des FachKrEFG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBiG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BBiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2024 geltenden Fassung
BBiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 10a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; dieses geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
(Textabschnitt unverändert)

§ 90 Aufgaben


(1) Das Bundesinstitut für Berufsbildung führt seine Aufgaben im Rahmen der Bildungspolitik der Bundesregierung durch.

(2) 1 Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat die Aufgabe, durch wissenschaftliche Forschung zur Berufsbildungsforschung beizutragen. 2 Die Forschung wird auf der Grundlage eines jährlichen Forschungsprogramms durchgeführt; das Forschungsprogramm bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. 3 Weitere Forschungsaufgaben können dem Bundesinstitut für Berufsbildung von obersten Bundesbehörden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung übertragen werden. 4 Die wesentlichen Ergebnisse der Forschungsarbeit des Bundesinstituts für Berufsbildung sind zu veröffentlichen.

(3) Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat die sonstigen Aufgaben:

1. nach Weisung des zuständigen Bundesministeriums

a) an der Vorbereitung von Ausbildungsordnungen und sonstigen Rechtsverordnungen, die nach diesem Gesetz oder nach dem zweiten Teil der Handwerksordnung zu erlassen sind, mitzuwirken,

b) an der Vorbereitung des Berufsbildungsberichts mitzuwirken,

c) an der Durchführung der Berufsbildungsstatistik nach Maßgabe des § 87 mitzuwirken,

d) Modellversuche einschließlich wissenschaftlicher Begleituntersuchungen zu fördern,

e) an der internationalen Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung mitzuwirken,

f) weitere Verwaltungsaufgaben des Bundes zur Förderung der Berufsbildung zu übernehmen;

2. nach allgemeinen Verwaltungsvorschriften des zuständigen Bundesministeriums die Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten durchzuführen und die Planung, Errichtung und Weiterentwicklung dieser Einrichtungen zu unterstützen;

3. das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe zu führen und zu veröffentlichen;

4. die im Fernunterrichtsschutzgesetz beschriebenen Aufgaben nach den vom Hauptausschuss erlassenen und vom zuständigen Bundesministerium genehmigten Richtlinien wahrzunehmen und durch Förderung von Entwicklungsvorhaben zur Verbesserung und Ausbau des berufsbildenden Fernunterrichts beizutragen.

(3a) Das Bundesinstitut für Berufsbildung nimmt die Aufgaben nach § 53 Absatz 5 Satz 1 und § 54 des Pflegeberufegesetzes wahr.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(3b) 1 Das Bundesinstitut für Berufsbildung nimmt die Aufgaben nach § 20a Absatz 4 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes und nach § 6 Absatz 1 Satz 5 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern wahr. 2 Dabei hat das Bundesinstitut für Berufsbildung zu prüfen, ob die Ausbildung die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und zum Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit geeignet ist. 3 Das Bundesinstitut für Berufsbildung veröffentlicht auf seiner Internetseite regelmäßig eine Liste der Ausbildungen, für die eine entsprechende Bestätigung erteilt wurde.

(4) Das Bundesinstitut für Berufsbildung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung mit Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Verträge zur Übernahme weiterer Aufgaben schließen.



§ 96 Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung


(1) 1 Die Ausgaben für die Errichtung und Verwaltung des Bundesinstituts für Berufsbildung werden durch Zuschüsse des Bundes gedeckt. 2 Die Höhe der Zuschüsse des Bundes regelt das Haushaltsgesetz.

vorherige Änderung

(2) 1 Die Ausgaben zur Durchführung von Aufträgen nach § 90 Abs. 2 Satz 3 und von Aufgaben nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe f werden durch das beauftragende Bundesministerium gedeckt. 2 Die Ausgaben zur Durchführung von Verträgen nach § 90 Abs. 4 sind durch den Vertragspartner zu decken.



(2) 1 Die Ausgaben zur Durchführung von Aufträgen nach § 90 Abs. 2 Satz 3 und von Aufgaben nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe f werden durch das beauftragende Bundesministerium gedeckt. 2 Die Ausgaben für die Bestätigung nach § 90 Absatz 3b sind durch die Stelle zu decken, die den entsprechenden Berufsabschluss erteilt. 3 Die Ausgaben zur Durchführung von Verträgen nach § 90 Abs. 4 sind durch den Vertragspartner zu decken.