interne Verweise§ 3 BBiG Anwendungsbereich (vom 01.08.2024) ... gelten § 4 Absatz 1 und 3 bis 6, § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 6 bis 9, 27 bis 49, 50b bis 50e, 53 Absatz 1 bis 3, die §§ 53a bis 53e Absatz 1 bis 3, die ...
§ 50b BBiG Antragstellung und Zulassung (vom 01.08.2024) ... erforderlich ist, überwiegend oder vollständig vergleichbar ist. § 45 Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass, falls ein ...
§ 106 BBiG Übergangsregelung (vom 01.08.2024) ... Fassung weiterhin anzuwenden. (4) § 1 Absatz 6, § 30 Absatz 2, § 45 Absatz 3 , die §§ 50b und § 50c Absatz 1 bis 3, die §§ 50d und § 53b Absatz 3, ... 88 Absatz 1 und 4 sind erstmals ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. § 30 Absatz 2, § 45 Absatz 3 , § 53b Absatz 3, § 53c Absatz 3 sowie § 88 Absatz 1 und 4 sind in ihrer am 31. Juli ...
Zitat in folgenden NormenBMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung (BMVgVFAPrV)
V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 137
§ 7 BMVgVFAPrV Antrag auf Zulassung ... einen Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung einreichen, wenn § 43 Absatz 2 oder § 45 Absatz 2 oder 3 des Berufsbildungsgesetzes für ihn gilt oder wenn bei Wiederholung der Prüfung kein Ausbildungsverhältnis mehr ... Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsgangs, 3. im Fall des § 45 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes zusätzlich zu den Unterlagen nach Nummer 1 a) das letzte Zeugnis oder ... der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule, 4. in den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes a) der Tätigkeitsnachweis, b) gegebenenfalls der Nachweis der Dauer ... über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit, 5. in den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes a) die glaubhafte Darlegung des Erwerbs der beruflichen Handlungsfähigkeit ...
Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)
V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 366
§ 12 ÖDAPrV Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Zulassung ... Antrag stellt, dass er vor Ablauf der Ausbildungsdauer zur Abschlussprüfung zugelassen wird ( § 45 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes ), hat dem Antrag zusätzlich die folgenden Unterlagen beizufügen: 1. das ... ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Abschlussprüfung abgelegt werden soll ( § 45 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ), hat dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen: 1. die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBerufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Artikel 1 BVaDiG Änderung des Berufsbildungsgesetzes ... 3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 6 bis 10" durch ... gelten § 4 Absatz 1 und 3 bis 6, § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 6 bis 9, 27 bis 49, 50b bis 50e, 53 Absatz 1 bis 3, die §§ 53a bis 53e Absatz 1 bis 3, die ... die Angabe „Nummer 2b" durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt. 27. § 45 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ... erforderlich ist, überwiegend oder vollständig vergleichbar ist. § 45 Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass, falls ein ... Absatz 4 wird angefügt: „(4) § 1 Absatz 6, § 30 Absatz 2, § 45 Absatz 3 , die §§ 50b und § 50c Absatz 1 bis 3, die §§ 50d und § 53b Absatz 3, ... sowie § 88 Absatz 1 und 4 sind erstmals ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. § 30 Absatz 2, § 45 Absatz 3 , § 53b Absatz 3, § 53c Absatz 3 sowie § 88 Absatz 1 und 4 sind in ihrer am 31. Juli ...
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes ... 44 Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen § 45 Zulassung in besonderen Fällen § 46 Entscheidung über die Zulassung ... Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen." 22. In § 45 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Ausbildungszeit" durch das Wort „Ausbildungsdauer" ...
Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen
V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 1931; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 10.02.2022 BGBl. I S. 174
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik
V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1310; aufgehoben durch § 11 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1545
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin
V. v. 12.06.2002 BGBl. I S. 1834; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402; bis auf § 5 außer Kraft getreten am 31.07.2009
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik
V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1238; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1490
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
V. v. 12.02.2004 BGBl. I S. 264; aufgehoben durch § 16 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1523
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin
V. v. 12.06.2002 BGBl. I S. 1837; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402; bis auf § 5 außer Kraft getreten am 31.07.2009
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin
V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1357; aufgehoben durch § 14 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1560
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