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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft (KflDGVAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1262, 1878; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-286 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
der Ausbildungsbetrieb:

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz,

1.5
Qualitätsmanagement;

2.
Geschäfts- und Leistungsprozess:

2.1
betriebliche Organisation,

2.2
Beschaffung,

2.3
Dienstleistungen;

3.
Information, Kommunikation und Kooperation:

3.1
Informations- und Kommunikationssysteme,

3.2
Arbeitsorganisation,

3.3
Teamarbeit und Kooperation,

3.4
kundenorientierte Kommunikation;

4.
Marketing und Verkauf:

4.1
Märkte, Zielgruppen,

4.2
Verkauf;

5.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

5.1
betriebliches Rechnungswesen,

5.2
Kosten- und Leistungsrechnung,

5.3
Controlling,

5.4
Finanzierung;

6.
Personalwirtschaft;

7.
Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens;

8.
medizinische Dokumentation und Berichtswesen; Datenschutz;

9.
Materialwirtschaft;

10.
Marketing im Gesundheitswesen;

11.
Finanz- und Rechnungswesen im Gesundheitsbereich:

11.1
Finanzierung im Gesundheitsbereich,

11.2
Leistungsabrechnung,

11.3
Besonderheiten des Rechnungswesens im Gesundheitsbereich;

12.
Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KflDGVAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KflDGVAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KflDGVAusbV Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung (vom 01.08.2007)
... Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen oder Veranstaltungswirtschaft gemäß § 4 Nr. 1 bis 6 und § 16 Nr. 1 bis 6. (2) Im Umfang von weiteren 18 Monaten werden, ... den Kaufmann im Gesundheitswesen/für die Kauffrau im Gesundheitswesen gemäß § 4 Nr. 7 bis 12, b) (aufgehoben) c) für den ...
§ 5 KflDGVAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach den in der Anlage 1 enthaltenen Anleitungen zur ...