§ 16 - Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft (KflDGVAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1262, 1878; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-286 Berufliche Bildung
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§ 16 Ausbildungsberufsbild


§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
der Ausbildungsbetrieb:

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz,

1.5
Qualitätsmanagement;

2.
Geschäfts- und Leistungsprozess:

2.1
betriebliche Organisation,

2.2
Beschaffung,

2.3
Dienstleistungen;

3.
Information, Kommunikation und Kooperation:

3.1
Informations- und Kommunikationssysteme,

3.2
Arbeitsorganisation,

3.3
Teamarbeit und Kooperation,

3.4
kundenorientierte Kommunikation;

4.
Marketing und Verkauf:

4.1
Märkte, Zielgruppen,

4.2
Verkauf;

5.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

5.1
betriebliches Rechnungswesen,

5.2
Kosten- und Leistungsrechnung,

5.3
Controlling,

5.4
Finanzierung;

6.
Personalwirtschaft;

7.
Vermarktung von Veranstaltungen:

7.1
Veranstaltungsmarkt,

7.2
veranstaltungsbezogenes Marketing,

7.3
kundenorientierte Leistungsangebote;

8.
Methoden des Projektmanagements;

9.
Planung und Organisation von Veranstaltungen:

9.1
Veranstaltungskonzeption,

9.2
Rahmenbedingungen,

9.3
Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung;

10.
Durchführung von Veranstaltungen:

10.1
Vorphase, Aufbau,

10.2
Veranstaltungsbeginn,

10.3
Programmablauf,

10.4
Veranstaltungsende;

11.
Nachbereitung von Veranstaltungen:

11.1
Erfolgskontrolle und Dokumentation,

11.2
finanzielle Abwicklung;

12.
Veranstaltungstechnik:

12.1
Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten,

12.2
Einsatz von Veranstaltungstechnik;

13.
rechtliche Rahmenbedingungen;

14.
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben.

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Zitierungen von § 16 Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 KflDGVAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KflDGVAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KflDGVAusbV Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung (vom 01.08.2007)
... Gesundheitswesen oder Veranstaltungswirtschaft gemäß § 4 Nr. 1 bis 6 und § 16 Nr. 1 bis 6. (2) Im Umfang von weiteren 18 Monaten werden, verteilt über die ... für den Veranstaltungskaufmann/für die Veranstaltungskauffrau gemäß § 16 Nr. 7 bis 14. (3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse ...
§ 17 KflDGVAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 16 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach den in der Anlage 3 enthaltenen Anleitungen zur ...


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