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§ 17 - Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft (KflDGVAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1262, 1878; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-286 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-286 Berufliche Bildung
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§ 17 Ausbildungsrahmenplan
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die in § 16 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach den in der Anlage 3 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
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Zitierungen von § 17 Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 KflDGVAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KflDGVAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 3 KflDGVAusbV (zu § 17) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Veranstaltungskaufmann/zur Veranstaltungskauffrau (vom 01.06.2016)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/312/a3551.htm