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Änderung § 12 Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft vom 01.08.2007
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§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.07.2007 BGBl. I S. 1252 |
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(Text alte Fassung) § 12 Ausbildungsplan | (Text neue Fassung)§ 12 (aufgehoben) |
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. |
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