Tools:
Update via:
Änderung § 13 Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft vom 01.08.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 FitnessKfmAusbVRegV am 1. August 2007 und Änderungshistorie der KflDGVAusbVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.07.2007 BGBl. I S. 1252 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 13 Berichtsheft | (Text neue Fassung)§ 13 (aufgehoben) |
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/312/al7800-0.htm