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§ 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter (FachHwirtPrV k.a.Abk.)

V. v. 09.12.1996 BGBl. I S. 1865
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 806-21-7-45 Berufliche Bildung

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung zur Hauswirtschafterin/zum Hauswirtschafter und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis, davon eine mindestens halbjährige dem angestrebten Abschluß entsprechende Berufspraxis, oder

2.
eine mindestens sechsjährige, dem angestrebten Abschluß entsprechende Berufspraxis

nachweist.

(2) Eine dem angestrebten Abschluß entsprechende Berufspraxis nach Absatz 1 ist anzunehmen, wenn für die Ausübung des Berufs wesentliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben werden konnten.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

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Zitierungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FachHwirtPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachHwirtPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FachHwirtPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...