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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter (FachHwirtPrV k.a.Abk.)
§ 3 Inhalt der Prüfung
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Prüfung umfaßt die Bereiche:
- 1.
- Hauswirtschaftliche Leistungen;
- 2.
- Betreuung bei alltagsbezogenen Verrichtungen;
- 3.
- Kommunikation;
- 4.
- Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FachHwirtPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FachHwirtPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 FachHwirtPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 8 FachHwirtPrV Gliederung der Prüfung
... Fachgespräch. (2) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 3 genannten Prüfungsbereiche. Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als ...
§ 9 FachHwirtPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... in einzelnen Prüfungsbereichen der schriftlichen Prüfung gemäß § 3 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, ... Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen nach den §§ 3 und 8 Abs. 2 entspricht. Eine Befreiung von der situationsbezogenen praktischen Fachaufgabe und ...
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