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§ 7 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter (FachHwirtPrV k.a.Abk.)
§ 7 Bereich Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Im Bereich "Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Anforderungen und Aufgaben der Fachhauswirtschafterin/des Fachhauswirtschafters sowie die Grenzen seines beruflichen Handelns kennt. Er soll die Einsatzbereiche, Arbeitsvertrags- und Beschäftigungsmöglichkeiten der Fachhauswirtschafterin/des Fachhauswirtschafters kennen. Der Prüfungsteilnehmer soll Kenntnisse über einschlägige Rechtsgrundlagen, die für seinen beruflichen Verantwortungsbereich wesentlich sind, nachweisen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Funktionsbild der Fachhauswirtschafterin/des Fachhauswirtschafters, insbesondere Aufgaben, Anforderungen und Weiterbildungsmöglichkeiten;
- 2.
- Versorgungs- und Dienstleistungsangebote, Kooperationsmöglichkeiten und -formen und Möglichkeiten ihrer Erschließung;
- 3.
- Abgrenzen zu anderen in der ambulanten, teilstationären und stationären Versorgung tätigen Berufsgruppen;
- 4.
- Beschäftigungsverhältnisse, Anstellungsträger, Tarifparteien, Interessenvertretung, Berufsgenossenschaften;
- 5.
- tätigkeitsbezogene Bestimmungen des Arbeitsrechts, des Berufs- und Haftungsrechts, des Arbeitsschutz- und Umweltschutzrechts;
- 6.
- Grundkenntnisse über einschlägige Bestimmungen der Sozialgesetzgebung, des Familienrechts, des Erbrechts, des Strafrechts, des Datenschutzes sowie bestehende Möglichkeiten der Rechtsberatung.
Zitierungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FachHwirtPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FachHwirtPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 FachHwirtPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
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