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§ 10 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter (FachHwirtPrV k.a.Abk.)

V. v. 09.12.1996 BGBl. I S. 1865
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 806-21-7-45 Berufliche Bildung

§ 10 Bestehen der Prüfung



(1) Die drei Teile der Prüfung gemäß § 8 Abs. 1 sind gesondert zu bewerten.

(2) Die Note der schriftlichen Prüfung ist als arithmetisches Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsbereiche zu bilden. In jedem der Prüfungsbereiche müssen mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsbereichen erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Fall der Freistellung gemäß § 9 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfungsleistung anzugeben.



 

Zitierungen von § 10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FachHwirtPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachHwirtPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FachHwirtPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
Anlage FachHwirtPrV (zu § 10 Abs. 4) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter