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Änderung § 1 Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen vom 16.11.2006
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.11.2006 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 |
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(Text alte Fassung) § 1 Anwendungsbereich | (Text neue Fassung)§ 1 Geltungsbereich |
Die folgenden Bestimmungen gelten für 1. Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft betroffen sind, 2. Beamte der Deutschen Bundespost, die von Umstrukturierungsmaßnahmen der Deutschen Bundespost betroffen sind und deshalb anderweitig verwendet werden sollen. | Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte 1. des Bundeseisenbahnvermögens, die von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft betroffen sind, 2. bei einem der Postnachfolgeunternehmen Deutsche Post AG, DB Privat- und Firmenkundenbank AG oder Deutsche Telekom AG (Aktiengesellschaft), die in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind, und 3. der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, die in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind. |
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