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Änderung § 1 Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen vom 02.04.2021
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.04.2021 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Geltungsbereich | |
Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte 1. des Bundeseisenbahnvermögens, die von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft betroffen sind, | |
(Text alte Fassung) 2. bei einem der Postnachfolgeunternehmen Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder Deutsche Telekom AG (Aktiengesellschaft), die in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind, und | (Text neue Fassung) 2. bei einem der Postnachfolgeunternehmen Deutsche Post AG, DB Privat- und Firmenkundenbank AG oder Deutsche Telekom AG (Aktiengesellschaft), die in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind, und |
3. der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, die in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind. |
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