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Zitierungen von § 4 Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BEPNStruktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEPNStruktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BEPNStruktG Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (vom 01.01.2017)
... oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist. (2) § 4 Abs. 1 Nummer 1 und 4 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Für Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 3 tragen die ...
Anlage BEPNStruktG (zu § 4 Absatz 4) (vom 01.01.2017)
... Der Jahresbetrag der Zahlungsverpflichtung nach § 4 Absatz 4 ist die Summe aus den jährlichen a) Versorgungsbezügen einschließlich ... den Einzelfall der Zurruhesetzung nach diesem Gesetz. 2. Zahlungszeiträume nach § 4 Absatz 4 in Jahren: Besoldungsgruppen A 2 bis A ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist," angefügt. (110) § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Postdienstrechts
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1944
Artikel 1 BEVuPNPersSVG Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen
... 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 4" ersetzt. 3. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 4 Absatz 4 ) 1. Der Jahresbetrag der Zahlungsverpflichtung nach § 4 Absatz 4 ist die Summe ... (zu § 4 Absatz 4) 1. Der Jahresbetrag der Zahlungsverpflichtung nach § 4 Absatz 4 ist die Summe aus den jährlichen a) Versorgungsbezügen einschließlich ... den Einzelfall der Zurruhesetzung nach diesem Gesetz. 2. Zahlungszeiträume nach § 4 Absatz 4 in Jahren: Besoldungsgruppen A 2 bis A ...

Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2659
Artikel 4 VStRuaÄndG Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen
...  § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2426; 1994 I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 1 des ...

Gesetz zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse (PVKNeuG)
G. v. 21.11.2012 BGBl. I S. 2299
Artikel 3 PVKNeuG Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen
...  4 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2589
Artikel 1 2. BEDBPStruktGÄndG
... und" eingefügt. 4. Nach § 3 werden folgende §§ 4 und 5 angefügt: „§ 4 Beamtinnen und Beamte bei den ... 4. Nach § 3 werden folgende §§ 4 und 5 angefügt: „§ 4 Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen (1) Beamtinnen und Beamte nach ... nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist. (2) § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Für ... 5. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt: „Anlage (zu § 4 Abs. 4) 1. Der Jahresbetrag der Zahlungsverpflichtung nach § 4 Abs. 4 ist die ... (zu § 4 Abs. 4) 1. Der Jahresbetrag der Zahlungsverpflichtung nach § 4 Abs. 4 ist die Summe aus den jährlichen a) Versorgungsbezügen ... der Zurruhesetzung nach diesem Gesetz. 2. Zahlungszeiträume nach § 4 Abs. 4 in Jahren BesGr ≤ A 06  ...