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§ 2 - Verordnung über die Aufhebung der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsberufen (AusbBerAufhV k.a.Abk.)
§ 2 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.
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