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Änderung § 7 TFG vom 16.05.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 TFG, alle Änderungen durch Artikel 1a SGBVStUPDÄndG am 16. Mai 2023 und Änderungshistorie des TFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 TFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2023 geltenden Fassung | § 7 TFG n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1a G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 123 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Anforderungen zur Entnahme der Spende | |
(1) Die anlässlich der Spendeentnahme vorzunehmende Feststellung der Identität der spendenden Person, die durchzuführenden Laboruntersuchungen und die Entnahme der Spende haben nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zu erfolgen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Entnahme der Spende darf nur durch eine ärztliche Person oder durch anderes qualifiziertes Personal unter der Verantwortung einer ärztlichen Person erfolgen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Entnahme der Spende darf nur durch eine ärztliche Person oder durch anderes qualifiziertes Personal unter der Verantwortung einer ärztlichen Person erfolgen. 2 Der Einsatz telemedizinischer Verfahren ist zulässig. |
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