§ 7 TFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2023 geltenden Fassung | § 7 TFG n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1a G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 123 |
---|---|
(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 7 Anforderungen zur Entnahme der Spende | |
(1) Die anlässlich der Spendeentnahme vorzunehmende Feststellung der Identität der spendenden Person, die durchzuführenden Laboruntersuchungen und die Entnahme der Spende haben nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zu erfolgen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Entnahme der Spende darf nur durch eine ärztliche Person oder durch anderes qualifiziertes Personal unter der Verantwortung einer ärztlichen Person erfolgen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Entnahme der Spende darf nur durch eine ärztliche Person oder durch anderes qualifiziertes Personal unter der Verantwortung einer ärztlichen Person erfolgen. 2 Der Einsatz telemedizinischer Verfahren ist zulässig. |