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Änderung § 6 TFG vom 26.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 TFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 6 TFG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Aufklärung, Einwilligung


(1) 1 Eine Spendeentnahme darf nur durchgeführt werden, wenn die spendende Person vorher in einer für sie verständlichen Form über Wesen, Bedeutung und Durchführung der Spendeentnahme und der Untersuchungen sachkundig aufgeklärt worden ist und in die Spendeentnahme und die Untersuchungen eingewilligt hat. 2 Aufklärung und Einwilligung sind von der spendenden Person schriftlich zu bestätigen. 3 Sie muss mit der Einwilligung gleichzeitig erklären, dass die Spende verwendbar ist, sofern sie nicht vom vertraulichen Selbstausschluss Gebrauch macht.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die spendende Person ist über die mit der Spendeentnahme verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten aufzuklären. 2 Die Aufklärung ist von der spendenden Person schriftlich zu bestätigen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die spendende Person ist über die mit der Spendeentnahme verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten aufzuklären. 2 Die Aufklärung ist von der spendenden Person schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

(heute geltende Fassung)