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Änderung § 7 TFG vom 01.08.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 TFG, alle Änderungen durch Bekanntmachung SGBVStUPDÄndG am 1. August 2007 und Änderungshistorie des TFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 TFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung | § 7 TFG n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1a G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 123 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Anforderungen zur Entnahme der Spende | |
(Text alte Fassung) (1) Die anläßlich der Spendeentnahme vorzunehmende Feststellung der Identität der spendenden Person, die durchzuführenden Laboruntersuchungen und die Entnahme der Spende haben nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zu erfolgen. (2) Die Entnahme der Spende darf nur durch eine ärztliche Person oder durch anderes qualifiziertes Personal unter der Verantwortung einer ärztlichen Person erfolgen. | (Text neue Fassung) (1) Die anlässlich der Spendeentnahme vorzunehmende Feststellung der Identität der spendenden Person, die durchzuführenden Laboruntersuchungen und die Entnahme der Spende haben nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zu erfolgen. (2) 1 Die Entnahme der Spende darf nur durch eine ärztliche Person oder durch anderes qualifiziertes Personal unter der Verantwortung einer ärztlichen Person erfolgen. 2 Der Einsatz telemedizinischer Verfahren ist zulässig. |
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