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Änderung § 25 TFG vom 01.08.2007

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§ 25 TFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung
§ 25 TFG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990
(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Mitteilungspflichten der Behörden


(Text alte Fassung)

Die für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder teilen sich für die in diesem Gesetz geregelten Zwecke gegenseitig ihnen bekanntgewordene Verdachtsfälle schwerwiegender Nebenwirkungen von Blutprodukten unverzüglich mit. § 16 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

Die für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder teilen sich für die in diesem Gesetz geregelten Zwecke gegenseitig ihnen bekannt gewordene Verdachtsfälle schwerwiegender unerwünschter Reaktionen oder Nebenwirkungen von Blutprodukten unverzüglich mit. § 16 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.