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Änderung § 4 TFG vom 16.05.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 TFG, alle Änderungen durch Artikel 1a SGBVStUPDÄndG am 16. Mai 2023 und Änderungshistorie des TFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 TFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2023 geltenden Fassung
§ 4 TFG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1a G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 123
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Anforderungen an die Spendeeinrichtungen


1 Eine Spendeeinrichtung darf nur betrieben werden, wenn

1. eine ausreichende personelle, bauliche, räumliche und technische Ausstattung vorhanden ist,

2. die Spendeeinrichtung oder der Träger von Spendeeinrichtungen eine leitende ärztliche Person bestellt hat, die die erforderliche Sachkunde nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft besitzt, und

(Text alte Fassung)

3. bei der Durchführung der Spendeentnahmen von einem Menschen eine ärztliche Person vorhanden ist.

(Text neue Fassung)

3. bei der Durchführung der Spendeentnahmen von einem Menschen eine ärztliche Person vorhanden ist; der Einsatz telemedizinischer Verfahren ist zulässig.

2 Die leitende ärztliche Person nach Satz 1 Nr. 2 kann zugleich die ärztliche Person nach Satz 1 Nr. 3 sein. 3 Der Schutz der Persönlichkeitssphäre der spendenden Personen, eine ordnungsgemäße Spendeentnahme und die Voraussetzungen für eine notfallmedizinische Versorgung der spendenden Personen sind sicherzustellen.



(heute geltende Fassung) 
 

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