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Änderung § 32 TFG vom 01.08.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 32 TFG, alle Änderungen durch Artikel 3 GewebeG am 1. August 2007 und Änderungshistorie des TFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 32 TFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung | § 32 TFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1574 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 31 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 4 Satz 1 Nr. 2 eine Spendeeinrichtung betreibt oder 2. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2, ein Immunisierungsprogramm oder eine Vorbehandlung durchführt. | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 4 Satz 1 Nr. 2 eine Spendeeinrichtung betreibt, 2. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2, ein Immunisierungsprogramm oder eine Vorbehandlung durchführt oder 3. einer Rechtsverordnung nach § 12 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3129/al7894-0.htm