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Änderung § 32 TFG vom 01.08.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 32 TFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung
§ 32 TFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1574
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 31 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 4 Satz 1 Nr. 2 eine Spendeeinrichtung betreibt oder

2. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2, ein Immunisierungsprogramm oder eine Vorbehandlung durchführt.

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 4 Satz 1 Nr. 2 eine Spendeeinrichtung betreibt,

2. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2, ein Immunisierungsprogramm oder eine Vorbehandlung durchführt oder

3. einer Rechtsverordnung nach § 12 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.


(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)