§ 25 TFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung | § 25 TFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2007 geltenden Fassung durch B. v. 28.08.2007 BGBl. I S. 2169 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Mitteilungspflichten der Behörden | |
(Text alte Fassung) Die für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder teilen sich für die in diesem Gesetz geregelten Zwecke gegenseitig ihnen bekanntgewordene Verdachtsfälle schwerwiegender Nebenwirkungen von Blutprodukten unverzüglich mit. § 16 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) Die für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder teilen sich für die in diesem Gesetz geregelten Zwecke gegenseitig ihnen bekannt gewordene Verdachtsfälle schwerwiegender Nebenwirkungen von Blutprodukten unverzüglich mit. § 16 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. |